AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DEN VERTRIEB VON WERBE- UND MEDIALEISTUNGEN

I . Allgemeines & Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der finn & sawyer Media Marketing GmbH (nachfolgend „f&s“) und deren Kunden.
  2. f&s vertritt dabei die durch f&s vermarkteten Medien  nach außen hin und dient somit als Ansprechpartner und/oder Vertragspartner für externe Unternehmen und Agenturen („Kunden“), die Werbeleistungen der durch f&s vertretenden Unternehmen buchen oder diesen gegenüber erbringen möchten.
  3. Vertragspartner des Kunden wird je nach Ausgestaltung des Angebotes und Regelung in der Auftragsbestätigung entweder f&s direkt oder das durch f&s vertretene Unternehmen. Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte und Pflichten von f&s definiert werden, gelten diese für den Fall, dass Vertragspartner des Kunden das durch die f&s vertretene Unternehmen wird, auch zugunsten und zu Lasten des vertretenen Unternehmens.
  4. Als Vertragsgegenstand und Preisliste gelten die Vermarktungsunterlagen der jeweiligen Marken / Unternehmen. Die in den Vermarktungsunterlagen beschriebenen Werbeaktionen beziehen sich sowohl auf eigene und eigenverwaltete Medien (z.B. TV-Spots auf sonnenklar.TV, Anzeigen in Katalogen, redaktionelle Beiträge, Banner auf Websites usw.) als auch auf bei Dritten zugebuchten Werbeflächen.
  5. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt f&s nicht an, es sei denn, f&s hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Buchungen mit demselben Vertragspartner, ohne dass hierauf im Einzelfall jeweils hingewiesen werden müsste.

II. Angebot; Vertragsschluss; Sicherungsabtretung

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von f&s stets unverbindlich und freibleibend.
  2. Angebote und Aufträge des Kunden sind für diesen verbindlich. f&s kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Erbringung der Leistung annehmen.
  3. Für den Fall, dass eine Agentur selbst Vertragspartnerin von f&s bzw. dem von f&s vertretenen Unternehmen wird, tritt die Agentur ihre Zahlungsansprüche gegen ihren Agenturkunden aus dem der Forderung zugrundeliegenden Werbevertrag an f&s bzw. dem von f&s vertretenen Unternehmen ab. f&s bzw. das durch f&s vertretene Unternehmen nimmt die Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). f&s ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.
  4. Soweit der Kunde verbindlich eingebuchte Werbemaßnahmen innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der f&s fallen, nicht abruft oder wahrnimmt, verfällt der Anspruch auf Werbeleistung des Kunden und bleibt der Anspruch der f&s auf Gegenleistung / Vergütung unberührt.

III. Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für f&s

  1. Soweit im Rahmen der Auftragserteilung nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, spätestens zehn Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialien, gleich ob Bild, Text, Video, Audio etc. (Werbemittel), gemäß den technischen Spezifikationen der f&s bereit zu stellen. Eine Darstellung der technischen Spezifikationen stellt f&s dem Kunden auf Anfrage gerne in Schriftform zur Verfügung.
  2. Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den technischen Spezifikationen der f&s und vereinbarten Formaten entsprechen. f&s behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Werbemittel zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Erbringung der Medialeistung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist f&s jedoch nicht verpflichtet.
  3. Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechend bereit gestellt wurden, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.
  4. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht zweifelsfrei als solche erkennbar sind, können von f&s oder dem Betreiber des Werbeplatzes (Publisher) als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Die rechtliche Verantwortlichkeit und Haftung des Kunden für das Werbemittel bleibt hiervon unberührt.
  5. Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Angebots abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt f&s 150,00 Euro netto pro Stunde in Rechnung.
  6. f&s übernimmt für bereit gestellte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Pflicht zur Rückgabe der Werbemittel seitens f&s.

IV. Verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung

  1. Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen.
  2. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen.
  3. f&s ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch die Lieferung von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. f&s wird den Kunden innerhalb von 48 Stunden ab Beginn der Unterbrechung der Leistungserbringung hierüber informieren.

V. Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung

  1. Der Kunde räumt f&s sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Medialeistung erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. f&s kann die eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Medialeistung an Dritte übertragen.
  2. Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die Erbringung der beauftragten Medialeistung sowie das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werbemittel und Material weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbemittel und -ziele, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.
  3. Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, an den von ihm übermittelten Werbemitteln selbst besitzt oder sie ihm im erforderlichen Umfang vom Rechtinhaber eingeräumt wurden.
  4. Der Kunde garantiert, dass die Werbemittel keine Viren, Trojaner, Spyware oder sonstige Schadprogramme enthalten.
  5. Der Kunde stellt f&s von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die f&s oder deren Geschäftsführer und Angestellte durch die Verletzung der vorstehenden Garantien entstehen.

VI. Schieberecht; Mängelhaftung; Rügepflichten

  1. Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat f&s bzw. der von f&s vertretene Unternehmen ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Publisher nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann f&s die Leistung auch noch während der dem Schaltzeitraum folgenden 14 Tage erbringen.
  2. Sofern eine vereinbarte Anzahl von Adimpressions (Werbeeinblendungen), Clicks, Leads (Anfragen) oder Orders (Vertragsabschlüsse) für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist, weist f&s darauf hin, dass das Erreichen der Anzahl innerhalb des vorgesehenen Zeitraums selbstverständlich nicht zugesagt werden kann. Sollte die vereinbarte Anzahl nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erreicht werden, kann der Vertrag auf Wunsch des Kunden vorzeitig beendet und entsprechend abgerechnet werden oder der Schaltzeitraum bis zum Erreichen der vereinbarten Anzahl von Adimpressions, Clicks, Leads oder Orders verlängert werden. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für den verlängerten Schaltungszeitraum bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist f&s berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.
  3. Ist die geschuldete Medialeistung mangelhaft erbracht worden, ist f&s zur Nacherfüllung berechtigt. Hierfür hat der Kunde f&s angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies vom Kunden verweigert, so ist f&s von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung zu überprüfen und f&s etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, sind alle Ansprüche des Kunden wegen der Mangelhaftigkeit der Medialeistung ausgeschlossen.
  5. Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings (z.B. Sendemitschnitte, Belegexemplare usw.) von f&s. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz).

VII. Kündigung

  1. Soweit nicht abweichend geregelt, ist die ordentliche Kündbarkeit des geschlossenen Vertrages ausgeschlossen.
  2. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Ein f&s zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist,
  • der Kunde schuldhaft gegen zentrale Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verstößt,
  • gegen eine der Parteien im Zusammenhang mit einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung, Aufforderung zur Unterlassung und/oder einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder
  • über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.

VIII. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehalt; Abrechnung

  1. Die vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, mit Vertragsschluss fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen.
  2. Sondervereinbarungen wie zum Beispiel eine TKP-Abrechnung sind vertraglich festgehalten und werden nachträglich in Rechnung gestellt. Hier ist dann eine Fälligkeit von 5 Werktagen nach Rechnungsstellung angesetzt.
  3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann f&s die Erbringung der vereinbarten Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung.
  4. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von f&s nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder von f&s anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings (z.B. Sendemitschnitte, Belegexemplare usw.) von f&s. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt.
  6. Zahlungen haben auf das im Rahmen der Abrechnung / Rechnungsstellung angegebene Konto zu erfolgen. Soweit Zahlungen dem gemäß auf ein Konto der f&s zu erfolgen haben, obwohl Vertragspartner des Kunden das durch f&s vertretene Unternehmen ist, entfalten diese Zahlungen des Kunden an f&s im Verhältnis des Kunden zum Vertragspartner schuldbefreiende Wirkung.

IX. Besondere Bedingungen für Gegengeschäfte / Tauschgeschäfte

  1. Gegengeschäfte im Sinne dieses Absatzes sind Kompensationsgeschäfte / Tausch- oder tauschähnliche Handelsgeschäfte, im Rahmen derer Waren, Media- oder Dienstleistungen nicht (ausschließlich) mit Geld bezahlt werden, sondern im Rahmen derer die geschuldete Gegenleistung ganz oder teilweise in Form von anderen Waren, Media- oder Dienstleistungen erbracht wird.
  2. Jede Vertragspartei stellt ihre vertragliche Leistung der anderen Vertragspartei zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnungen haben jeweils den Vermerk „Gegengeschäft – ohne Geldfluss“ zu tragen. Die Rechnungsbeträge ergeben sich dabei aus den jeweiligen Wertangaben im Rahmen der Angebots- und Auftragserteilung. Die Parteien versichern sich, dass die angesetzten Wertangaben nicht unter den jeweiligen Selbstkosten liegen und vielmehr branchenüblich sind.
  3. Soweit nicht im Angebot / der Auftragsbestätigung abweichend schriftlich geregelt, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils nach Ablauf der letzten Leistungserbringung der jeweiligen Vertragspartei. Die Parteien stunden sich dabei ihre wechselseitigen Forderungen bis zum Tag der Fälligkeit der zeitlich zuletzt fällig werdenden Forderung.
  4. Der Wert der Leistungen der Vertragsparteien wird gegengerechnet, so dass sich, soweit sich die Werte decken, für keine der Vertragsparteien eine Zahlungsverpflichtung ergibt.

X. Haftung

  1. f&s haftet nicht für den werblichen Erfolg der Werbemaßnahmen. Ein Konkurrenzausschluss oder eine Exklusivvermarktung kann vorbehaltlich einer in Schriftform abweichend getroffenen Vereinbarung nicht gewährt werden.
  2. f&s haftet für Schäden des Kunden, die f&s, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  3. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet f&s für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer X. Absatz 1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet f&s unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von f&s übernommenen Garantie beruht.
  4. Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von f&s oder des in Ziffer X Absatz 1 genannten Personenkreises beruhen.
  5. In anderen als den in Ziffer X. Absätze 1-3 genannten Fällen ist die Haftung der f&s – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  6. Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern X Absatz 1 und 3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 5% des Auftragswertes.
  7. Schadensersatzansprüche gegen f&s verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
  8. Die Regelung Ziffer I. Absatz 3 Satz 2 findet auch auf die vorstehenden Haftungsgrundsätze und –Beschränkungen Anwendung.

XI. Datenschutz, Referenz

  1. f&s ist berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden von diesem erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und diese an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung weiterzugeben.
  2. f&s ist des Weiteren berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen sowie dabei auch dessen Markenzeichen und/oder Logo zu nutzen.

XII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Verschwiegenheit; Schriftform; salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
    UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Essen.
  3. Die Parteien sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf die Ihnen in Rahmen der Anbahnung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannt werdenden Daten und Informationen der anderen Partei verpflichtet.
  4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
  5. Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. 

Stand: Juli 2019